Satzung des Kreisverbandes Freie Wähler Oberallgäu e.V.
Satzung des Kreisverbandes
Freie Wähler Oberallgäu e.V. in der Fassung der Satzungsänderungen vom 06.04.2017
Satzungsänderungen eingetragen in das Vereinsregister unter VR 21555 am 25.07.2017
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verband führt den Namen: Freie Wähler Oberallgäu, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2) Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Der Verband hat seinen Sitz in 87527 Sonthofen. Die Postanschrift richtet sich nach dem Wohnsitz des/der Vorsitzenden.
4) Der Verband strebt die Mitgliedschaft in den entsprechenden überregionalen Organisationen an.
§ 2 Zwecke und Ziele des Verbandes
1) Der Kreisverband ist der Zusammenschluss von freien Bürgern und Bürgerinnen aus den Städten und Gemeinden des
Landkreises Oberallgäu und verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke.
2) Er ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes und unabhängig von politischen Parteien.
3) Zweck des Verbandes ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung insbesondere durch die regelmäßige Teilnahme an
Wahlen.
4) Der Verband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Bayern.
5) Ziel des Verbandes ist die Förderung und Verwirklichung einer sachbezogenen und parteiunabhängigen Politik im Landkreis
Oberallgäu.
6) Der Verband unterstützt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit freie und parteiunabhängige Wählervereinigen in den Städten
und Gemeinden des Landkreises Oberallgäu.
7) Der Kreisverband schlägt die Kandidaten/Kandidatinnen zu den Wahlen auf Kreisebene entsprechend den gesetzlichen
Wahlvorschriften vor.
8) Die Mandatsträger entscheiden nur nach ihrem Gewissen und unterliegen keinem Fraktionszwang.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Kreisverbandes kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Bayern bekennt und keiner politischen Partei mit Ausnahme der
Bundesvereinigung der Freien Wähler, angehört. Die Mitglieder müssen die Ziele des Kreisverbandes anerkennen und sollen
Mitglied in einem Ortsverband der Freien Wähler sein.
2) Mitglieder können freie und unabhängige Wählervereinigungen in den Gemeinden und Städten des Landkreises Oberallgäu
werden.
3) Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch die Kreisvorstandschaft erworben.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Auflösung
d) Tod
5) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand möglich.
Geleistete Beitragszahlungen werden nicht erstattet.
6) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Verstoß gegen die
überparteilichen Grundsätze des Vereins ausgesprochen werden. Er erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf einer
Zweidrittelmehrheit. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied so rechtzeitig schriftlich unter Angabe von
Gründen mitzuteilen, dass dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Stellung nehmen kann
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes mitzuwirken durch
a. Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in den
Versammlungen des Kreisverbandes,
b. Beteiligung an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
c. Bewerbung um eine Kandidatur, wie es die Wahlgesetze vorschreiben.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a. die Grundsätze und Leitlinien des Kreisverbandes anzuerkennen,
b. öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb des Kreisverbandes sachlich und fair zu führen,
c. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen
d. den Beitrag pünktlich zu entrichten.
3) Bei Wahlen in Nominierungsversammlungen bestimmt sich das aktive und passive Wahlrecht nach den gesetzlichen
Anforderungen.
§ 7 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreisvorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kreisvorstandschaft
1) Die Kreisvorstandschaft setzt sich zusammen aus
a. dem/der 1.Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der 3. Vorsitzenden
d. dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
e. dem/der Schriftführer/Schriftführerin
f. dem/der Fraktionsvorsitzenden der Kreistagsfraktion
2) Die Mitglieder der Vorstandschaft nach den Buchstaben a. bis e. werden auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3) Die Kreisvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4) Der/die Kreisvorsitzende und der/die 2. und 3. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils allein
vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom/von dem/der Kreisvorsitzenden
einzuberufen. Die Ladung erfolgt unter Angabe von Tagungsort und Zeit mindestens 2 Wochen zuvor, wahlweise durch
persönliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Allgäuer Anzeigeblatt/Allgäuer Zeitung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Sie muss einberufen werden, wenn dies die Kreisvorstandschaft beschließt oder mindestens ¼ der Mitglieder
beantragt.
2) Anträge an die Mitgliederversammlung können von Verbandsorganen und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Später eingehende
Anträge kann die Vorstandschaft zulassen. Wird dies abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung die Zulassung mit
Zweidrittelmehrheit beschließen.
3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Wahl der Kreisvorstandschaft
b. die Entlastung der Kreisvorstandschaft
c. die Wahl von zwei Kassenprüfern
d. Satzungsänderungen
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen haben nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen der
Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in offener Abstimmung gefasst. Geheime
Abstimmung erfolgt, wenn dies mindestens 7 anwesende Stimmberechtigte verlangen.
7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
8) Stimmberechtigt sind je Wählervereinigung
a. aus Gemeinden bis 5.000 Einwohner 3 Delegierte
b. aus Gemeinden bis von 5.000 bis 10.000 Einwohner 4 Delegierte
c. aus Gemeinden von 10.000 bis 20.000 Einwohner 5 Delegierte
d. aus Gemeinden über 20.000 Einwohner 6 Delegierte
Maßgebend ist die Einwohnerzahl am Beginn des Kalenderjahres
Die Delegierten werden von ihrer Wählervereinigung entsandt.
§ 10 Nominierungsversammlungen
1) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für Kreistags- und Landratswahlen obliegt gesonderten
Mitgliederversammlungen, die auf der Einladung als Nominierungsversammlung zu betiteln sind. Die gesetzlichen Fristen und
Formen für die Beschlussfähigkeit einer Nominierungsversammlung sind zu beachten.
2) Nominierungsversammlungen werden vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen wahlweise durch persönliche
Einladung oder durch Veröffentlichung im Allgäuer Anzeigeblatt/Allgäuer Zeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
3) Der Leiter /Die Leiterin der Nominierungsversammlung wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.
4) Vor der Nominierung ist ein Beschluss herbeizuführen, ob die Reserveplätze einem bestimmten Listenplatz zuzuordnen sind
oder ob der/die Reservekandidat/-kandidatin allgemein als Listennachfolger nachrückt. Ein gleicher Beschluss ist für den Fall
des Ausscheidens eines/einer Kandidaten/Kandidatin aus der Liste des Wahlvorschlages zu fassen.
5) Die Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen und die Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen-Listen erfolgt stets geheim.
6) Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
7) Die Aufstellung von Listen in Blockwahl ist möglich; dabei ist jedoch den Stimmberechtigten vor Abstimmung über die Liste
Gelegenheit zu geben, Änderungen vorzuschlagen. Über diese ist zuvor abzustimmen. Das Streichen einzelner Personen von
einer Liste bleibt unberührt.
8) Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9) Über die Nominierungsversammlung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Niederschriften gefertigt.
§ 11 Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und
erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Die Amtszeit der Kassenprüfer richtet sich analog nach § 8 (2).
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2) Das gesamte Vermögen ist im Falle der Auflösung dem Bezirksverband der Freien Wähler Schwaben e.V. zuzuführen.
§ 14 Ergänzung
Sollte die vorliegende Satzung für die Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht
genügen, so ist die Vorstandschaft berechtigt, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. März 2001 errichtet und von den Mitgliedern angenommen.
Die Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 06.04.2017 beschlossen.
Freie Wähler Oberallgäu e.V. in der Fassung der Satzungsänderungen vom 06.04.2017
Satzungsänderungen eingetragen in das Vereinsregister unter VR 21555 am 25.07.2017
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verband führt den Namen: Freie Wähler Oberallgäu, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
2) Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3) Der Verband hat seinen Sitz in 87527 Sonthofen. Die Postanschrift richtet sich nach dem Wohnsitz des/der Vorsitzenden.
4) Der Verband strebt die Mitgliedschaft in den entsprechenden überregionalen Organisationen an.
§ 2 Zwecke und Ziele des Verbandes
1) Der Kreisverband ist der Zusammenschluss von freien Bürgern und Bürgerinnen aus den Städten und Gemeinden des
Landkreises Oberallgäu und verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke.
2) Er ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes und unabhängig von politischen Parteien.
3) Zweck des Verbandes ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung insbesondere durch die regelmäßige Teilnahme an
Wahlen.
4) Der Verband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Bayern.
5) Ziel des Verbandes ist die Förderung und Verwirklichung einer sachbezogenen und parteiunabhängigen Politik im Landkreis
Oberallgäu.
6) Der Verband unterstützt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit freie und parteiunabhängige Wählervereinigen in den Städten
und Gemeinden des Landkreises Oberallgäu.
7) Der Kreisverband schlägt die Kandidaten/Kandidatinnen zu den Wahlen auf Kreisebene entsprechend den gesetzlichen
Wahlvorschriften vor.
8) Die Mandatsträger entscheiden nur nach ihrem Gewissen und unterliegen keinem Fraktionszwang.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder der Organe des Verbandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Kreisverbandes kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Bayern bekennt und keiner politischen Partei mit Ausnahme der
Bundesvereinigung der Freien Wähler, angehört. Die Mitglieder müssen die Ziele des Kreisverbandes anerkennen und sollen
Mitglied in einem Ortsverband der Freien Wähler sein.
2) Mitglieder können freie und unabhängige Wählervereinigungen in den Gemeinden und Städten des Landkreises Oberallgäu
werden.
3) Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch die Kreisvorstandschaft erworben.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Auflösung
d) Tod
5) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand möglich.
Geleistete Beitragszahlungen werden nicht erstattet.
6) Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und bei Verstoß gegen die
überparteilichen Grundsätze des Vereins ausgesprochen werden. Er erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf einer
Zweidrittelmehrheit. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied so rechtzeitig schriftlich unter Angabe von
Gründen mitzuteilen, dass dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang schriftlich Stellung nehmen kann
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder haben bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes mitzuwirken durch
a. Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen, durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung in den
Versammlungen des Kreisverbandes,
b. Beteiligung an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
c. Bewerbung um eine Kandidatur, wie es die Wahlgesetze vorschreiben.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
a. die Grundsätze und Leitlinien des Kreisverbandes anzuerkennen,
b. öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb des Kreisverbandes sachlich und fair zu führen,
c. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen
d. den Beitrag pünktlich zu entrichten.
3) Bei Wahlen in Nominierungsversammlungen bestimmt sich das aktive und passive Wahlrecht nach den gesetzlichen
Anforderungen.
§ 7 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreisvorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Kreisvorstandschaft
1) Die Kreisvorstandschaft setzt sich zusammen aus
a. dem/der 1.Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der 3. Vorsitzenden
d. dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
e. dem/der Schriftführer/Schriftführerin
f. dem/der Fraktionsvorsitzenden der Kreistagsfraktion
2) Die Mitglieder der Vorstandschaft nach den Buchstaben a. bis e. werden auf die Dauer von drei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3) Die Kreisvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4) Der/die Kreisvorsitzende und der/die 2. und 3. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils allein
vertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom/von dem/der Kreisvorsitzenden
einzuberufen. Die Ladung erfolgt unter Angabe von Tagungsort und Zeit mindestens 2 Wochen zuvor, wahlweise durch
persönliche Einladung oder durch Veröffentlichung im Allgäuer Anzeigeblatt/Allgäuer Zeitung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung. Sie muss einberufen werden, wenn dies die Kreisvorstandschaft beschließt oder mindestens ¼ der Mitglieder
beantragt.
2) Anträge an die Mitgliederversammlung können von Verbandsorganen und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen
dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Später eingehende
Anträge kann die Vorstandschaft zulassen. Wird dies abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung die Zulassung mit
Zweidrittelmehrheit beschließen.
3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Wahl der Kreisvorstandschaft
b. die Entlastung der Kreisvorstandschaft
c. die Wahl von zwei Kassenprüfern
d. Satzungsänderungen
4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen haben nach den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen der
Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.
5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die
Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten in offener Abstimmung gefasst. Geheime
Abstimmung erfolgt, wenn dies mindestens 7 anwesende Stimmberechtigte verlangen.
7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
8) Stimmberechtigt sind je Wählervereinigung
a. aus Gemeinden bis 5.000 Einwohner 3 Delegierte
b. aus Gemeinden bis von 5.000 bis 10.000 Einwohner 4 Delegierte
c. aus Gemeinden von 10.000 bis 20.000 Einwohner 5 Delegierte
d. aus Gemeinden über 20.000 Einwohner 6 Delegierte
Maßgebend ist die Einwohnerzahl am Beginn des Kalenderjahres
Die Delegierten werden von ihrer Wählervereinigung entsandt.
§ 10 Nominierungsversammlungen
1) Die Aufstellung der Kandidaten/Kandidatinnen für Kreistags- und Landratswahlen obliegt gesonderten
Mitgliederversammlungen, die auf der Einladung als Nominierungsversammlung zu betiteln sind. Die gesetzlichen Fristen und
Formen für die Beschlussfähigkeit einer Nominierungsversammlung sind zu beachten.
2) Nominierungsversammlungen werden vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen wahlweise durch persönliche
Einladung oder durch Veröffentlichung im Allgäuer Anzeigeblatt/Allgäuer Zeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
3) Der Leiter /Die Leiterin der Nominierungsversammlung wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.
4) Vor der Nominierung ist ein Beschluss herbeizuführen, ob die Reserveplätze einem bestimmten Listenplatz zuzuordnen sind
oder ob der/die Reservekandidat/-kandidatin allgemein als Listennachfolger nachrückt. Ein gleicher Beschluss ist für den Fall
des Ausscheidens eines/einer Kandidaten/Kandidatin aus der Liste des Wahlvorschlages zu fassen.
5) Die Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen und die Aufstellung von Kandidaten/Kandidatinnen-Listen erfolgt stets geheim.
6) Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
7) Die Aufstellung von Listen in Blockwahl ist möglich; dabei ist jedoch den Stimmberechtigten vor Abstimmung über die Liste
Gelegenheit zu geben, Änderungen vorzuschlagen. Über diese ist zuvor abzustimmen. Das Streichen einzelner Personen von
einer Liste bleibt unberührt.
8) Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9) Über die Nominierungsversammlung werden die gesetzlich vorgeschriebenen Niederschriften gefertigt.
§ 11 Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und
erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Die Amtszeit der Kassenprüfer richtet sich analog nach § 8 (2).
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2) Das gesamte Vermögen ist im Falle der Auflösung dem Bezirksverband der Freien Wähler Schwaben e.V. zuzuführen.
§ 14 Ergänzung
Sollte die vorliegende Satzung für die Eintragung in das Vereinsregister oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht
genügen, so ist die Vorstandschaft berechtigt, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. März 2001 errichtet und von den Mitgliedern angenommen.
Die Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 06.04.2017 beschlossen.